Anekdote aus der Schadenpraxis

Sinnlos teure Leerläufe

Sachverhalt:

2017 erlitt ein Arbeitnehmer unverschuldet einen Unfall und verlor dabei sein Leben. Er hinterliess eine Ehefrau und drei Kleinkinder. Die Witwe meldete den Fall ihrer Rechtschutzversicherung, die sich an die zuständige Haftpflichtversicherung wandte mit der Bitte, den Versorgungsschaden zu berechnen, weil sie weder über das erforderlich Know How noch über die nötigten Werkzeuge verfüge. Die Haftpflichtversicherung antwortete darauf, dass es Sache der geschädigten Person sei, den Schaden zu berechnen, zu belegen und schliesslich begründet geltend zu machen. Die Rechtschutzversicherung beauftragte daraufhin einen Anwalt.

Der Versorgungsschaden beläuft sich auf insgesamt rund 2,5 Mio. Franken.

 

Vergleiche:

  1. Die Bitte der Rechtschutzversicherung gegenüber der Haftpflichtversicherung gleicht einer Verkäuferin an der Kasse, die ihren Kunden ersucht, ihr mitzuteilen, wieviel sie bezahlen möchte.
  2. Die Haltung der Haftpflichtversicherung provozierte die Mandatierung eines Rechtsanwaltes. Sie übersah, dass sie nebst dem Versorgungsschaden der Hinterbliebenen auch für deren Anwaltshonorar von mehreren 10’000.00 aufzukommen hat.

 

Pointe:

Am schwersten trägt man an dem, was man zu leicht genommen hat.

 

 

Amden, 21. Januar 2022                                                                  schadensberechnung.ch

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