Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität

Was bedeuten und beinhalten die Begriffe und worin unterscheiden sie sich? Nachstehend wird darauf eingegangen und auch die praktischen Unterschiede zwischen der Praxis im Haftpflicht- und Sozialversicherungsrecht aufgezeigt.

Die Begriffe sind in Artikel 6 bis Artikel 8 des Bundegesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wie folgt definiert:

 

Art. 6 ATSG – Arbeitsunfähigkeit

«Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.»

 

Art. 7 ATSG – Erwerbsunfähigkeit

1 «Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.»

2 «Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.»

 

Art. 8 ATSG – Invalidität

1 «Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.»

2 «Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.»

3 «Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.»

 

 

Erläuterungen aus haftpflicht-, sozialversicherungs- und privatversicherungsrechtlicher Sicht:

1. Im Allgemeinen:

1.1 Das ATSG: Das Bundesgesetz über den allgemeinen Teil der Sozialversicherung (ATSG) ist – sofern die Einzelgesetze (z. B. das IVG oder das UVG etc.) keine abweichende Bestimmung vorsehen – für alle Sozialversicherungen anwendbar. Das Haftpflichtrecht kennt selbst keine eigenen Definitionen. In der Praxis sind die Begriffe jedoch weitgehend Deckungsgleich (Ausnahmen siehe nachfolgend beispielsweise die Ziffern 1.2, 1.3, 2.5, 3.4, 3.6 und 3.7). Im Privatversicherungsrecht, also in freiwilligen Unfall- und Krankenversicherungen, wie Autoinsassen, Zusatzversicherungen zur Krankenkasse oder Unfallversicherung etc. sind die Begriffe in den allgemeinen und besonderen Vertragsbestimmungen (AVB, BB, ZB etc.) geregelt.

1.2 Kausalität / Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit: Die Ursache der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit muss gesundheitlich begründet sein. Wer nicht arbeiten will, ist nicht arbeitsunfähig. In der Praxis wird – vereinfacht gesagt – unterschieden zwischen «nicht wollen können» und «nicht können wollen» zu arbeiten. Eine psychische Krankheit kann es einer Person verwehren, die notwendige Willenskraft aufzubringen, eine Arbeit verrichten zu können. Der Zusammenhang zwischen Ursache (= Gesundheitsschädigung) und Wirkung (= Arbeitsunfähigkeit) wird in der Praxis «Kausalität» genannt. Nun werden die Erläuterungen etwas schwieriger, wofür wir uns bereits im Voraus entschuldigen! Aber halten Sie durch und lesen Sie trotzdem weiter, denn die Kausalität spielt bei jeder Gesundheitsschädigung bzw. -störung eine zentrale Rolle: Man unterscheidet zwischen natürlicher (naturwissenschaftlicher) Kausalität und adäquater (rechtlich angemessener) Kausalität. Während die natürliche Kausalität eine Tatfrage ist und beispielsweise von einem Mediziner zu beurteilen ist, handelt es sich bei der adäquaten Kausalität um eine Rechtsfrage, worüber in letzter Instanz das Bundesgericht zu entscheiden hat. Im Sinne der sogenannten «conditio sine qua non»-Regel ist eine Ursache natürlich kausal zur Wirkung, wenn die Ursache nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die Wirkung entfällt. Mit anderen Worten, wenn eine Krankheit weggedacht wird und die Arbeitsunfähigkeit trotzdem noch vorhanden ist, besteht zwischen der Krankheit und der Arbeitsunfähigkeit kein natürlich kausaler Zusammenhang. In diesem Sinne ist die Geburt eines Menschen natürlich kausal für seine allfällig vorhandene Arbeitsunfähigkeit, d. h. die Geburt kann nicht weggedacht werden, ohne dass auch die Arbeitsunfähigkeit entfällt. Eine natürliche Kausalität ist dann adäquat, wenn sie in Bezug auf die Wirkung auch rechtlich angemessen, d. h. nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, die Arbeitsunfähigkeit in der vorhandenen Art und im entsprechenden Ausmass zu bewirken. Wenn der Maurer von einer Leiter stürzt, ist zwar seine Geburt natürlich kausal, die Geburt aber nicht rechtlich massgeblich für die Arbeitsunfähigkeit. Hingegen ist der Bruch einer Leitersprosse die adäquate Ursache für den Sturz und die Verletzung des Fusses. Während bei somatischen, d. h. körperlichen Verletzungen die Adäquanz in aller Regel zu bejahen ist, hat das Bundesgericht für psychische Gesundheitsschädigungen sogenannte Adäquanzregeln aufgestellt, welche helfen sollen, die Adäquanz zu beurteilen. Sozialversicherungsrechtlich ist die (adäquate) Kausalität entweder erfüllt oder nicht erfüllt. Im Haftpflichtrecht gilt dieses «Schwarz- oder Weissprinzip» nicht: auch «Grauschattierungen», sogenannte intensitätsarme Kausalzusammenhänge können eine Ersatzpflicht des Schädigers begründen. Grundsätzlich hat ein Schädiger (Verursacher) kein Recht darauf, so gestellt zu werden, als wenn er einen jungen und gesunden Menschen geschädigt hat. Er hat die geschädigte Person so zu nehmen, wie sie ist, z. B. alt und schon vor dem Ereignis gesundheitlich angeschlagen. Obwohl die Definition der Adäquanz im Haftpflicht- und Sozialversicherungsrecht identisch ist, wird sie unterschiedlich beurteilt und angewendet. Es kann daher sein, dass im Sozialversicherungsrecht die Adäquanz nicht erfüllt ist, während sie im Haftpflichtrecht gegeben ist. Das Privatversicherungsrecht richtet sich bezüglich der Kausalität nach dem Haftpflichtrecht.

1.3 Schadenminderungspflicht: Jede versicherte oder geschädigte Person hat den eingetretenen Schaden tunlichst zu mindern. Man spricht dabei von sogenannten Schadenminderungsobliegenheiten. Wer gesundheitlich in seinem Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt ist, muss tunlichst dafür sorgen, dass der eingetretene Schaden möglichst gering bleibt bzw. die eingetretene Arbeitsunfähigkeit möglichst ohne Auswirkung – und wenn doch – möglichst gering und von kurzer Dauer ist. Die Schadenminderungspflichten haben verschiedene Facetten: Zunächst muss sich die geschädigte Person um geeignete medizinische Behandlungen bemühen. Sodann sind die medizinischen Massnahmen und Anordnungen (z. B. Therapien, Medikamente, Arztbesuche etc.) strikte einzuhalten. Im Weiteren muss sich die gesundheitlich angeschlagene Person schonen und alles unterlassen, was die Heilung verzögert. Sofern ihr leidensadaptierte, d. h. leidensangepasste Tätigkeiten möglich und zumutbar sind, hat sie solche auszuüben. Kann beispielsweise der Maurer mit der Fussverletzung nicht mehr auf der Baustelle arbeiten, ist ihm jedoch beispielsweise im Magazin die Verrichtung einer sitzenden Tätigkeit möglich und zumutbar, muss er diese Arbeit annehmen. Nicht zweifelsfrei geklärt ist, ob im Haftpflicht- und Sozialversicherungsrecht stets derselbe Massstab in Bezug auf die Schadenminderung anzuwenden ist oder ob im Haftpflichtrecht geringere Anforderungen an eine geschädigte Person gestellt werden dürfen. In beiden Rechtsgebieten gilt als Faustregel: «Jede Person hat das ihr Zumutbare zu unternehmen, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er für den Schaden selbst aufzukommen hätte. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht kann im Haftpflichtrecht entweder die Schadensberechnung (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 OR) und/oder die Schadenersatzbemessung (Art. 44 Abs. 1 OR), d. h. die Haftungsquote, beeinflussen. Eine konstante und einschlägige Rechtsprechung darüber besteht – soweit einsehbar – (noch) nicht.

1.4 Sozialversicherung und Haftpflichtrecht / Regress: Sofern eine Gesundheitsschädigung oder Gesundheitsstörung durch einen Dritten verursacht worden ist, zahlen prioritär die Sozialversicherer. Sie nehmen hernach Rückgriff auf den Verursacher. Der Teil des Schadens, welcher die Sozialversicherer nicht übernehmen, nennt sich Direktschaden. Diesen kann sich die geschädigte Person beim Haftpflichtigen oder allenfalls dessen Haftpflichtversicherung geltend machen.

 

2. Die Arbeitsunfähigkeit

2.1 Bisheriger Beruf oder Aufgabenbereich: Die Arbeitsunfähigkeit wird durch den behandelnden Arzt unter Berücksichtigung der bisher ausgeübten Tätigkeit festgelegt und stellt hierfür ein Attest bzw. ein Zeugnis aus (vgl. hierzu auch nachstehende Ziffer 2g). Erleidet eine Person eine Fussverletzung, ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit vom ausgeübten Beruf abhängig. Während ein Maurer, der ganztags auf den Beinen ist, möglicherweise vollständig arbeitsunfähig ist, kann ein kaufmännischer Angestellter oder eine Berufsgeigenspielerin mit derselben Verletzung seine Arbeit unter Umständen uneingeschränkt oder zumindest teilweise ausüben.

2.2 Beruf versus Aufgabenbereich: Die Arbeitsunfähigkeit bemisst sich nicht ausschliesslich nach dem bisher ausgeübten Beruf, sondern auch nach dem Aufgabenbereich. Unter Aufgabenbereich versteht sich zum Beispiel die Tätigkeit einer Hausfrau oder eines Hausmannes oder die Aufgaben einer Ordensschwester. Eine Fussverletzung kann die Ausübung einer Haushalt- und Familienarbeit (Kindererziehung und dgl.) je nach Tätigkeit (Putzen, Einkaufen, Spielen mit den Kindern etc.) erheblich einschränken.

2.3 Vorübergehend: Die Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel vorübergehend. Nach einer gewissen Zeit wirken die Behandlungen, Therapien und Medikamente. Die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung oder -störung nehmen normalerweise und bei üblichem (Heil-)Verlauf kontinuierlich ab. Anfänglich kann eine volle, d. h. 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen und mit der Zeit reduziert sie sich beispielsweise auf 75%, 50%, 25% und schliesslich auf 0%. Keine Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht, dass die Person wieder vollständig gesund ist. Bei 0%iger Arbeitsunfähigkeit kann sie aber trotz den noch vorhandenen Beschwerden wieder eine volle Arbeitsleistung erbringen.

2.4 Lange Dauer: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, d. h. in der Regel (voraussichtlich länger als acht Monate, muss sich die versicherte Person auf dem Arbeitsmarkt um eine geeignete, d. h. leidensadaptierte Erwerbstätigkeit umsehen. Dabei kann eine Umschulung, wofür die Invaliden- (IV) oder Militärversicherung (MV) zuständig zeichnet, eine Einarbeitung oder Anlehre nötig sein. Nicht ohne Weiteres kann von einer gesundheitlich angeschlagenen Person verlangt werden, dass sie ihre Anstellung kündigt und anschliessend arbeitslos ist. Bei solchen Konstellationen empfiehlt sich eine professionelle Interessenvertretung durch die schadensberechnung.ch oder bei Bedarf durch eine spezialisierte Rechtsanwältin oder einen spezialisierten Rechtsanwalt.

2.5 Zumutbarkeit: «Die Zumutbarkeit reduziert das objektiv Mögliche auf das subjektiv Angemessene» (Zitat von Stephan Weber). Stellt eine objektiv mögliche Tätigkeit für die gesundheitlich beeinträchtigte Person eine Überforderung dar oder erleidet sie trotzdem einen erheblichen Einkommensverlust, ist die leidensadaptierte Tätigkeit für sie nicht zumutbar. Erleidet beispielsweise ein Chirurg eine Handverletzung, und kann er deswegen nicht mehr operieren, darf von ihm keine Tätigkeit an der Kasse eines Grossverteilers verlangt werden. Die Zumutbarkeit setzt auch Grenzen bei riskanten operativen Eingriffen. Ob im Sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht die gleichen Massstäbe zur Anwendung gelangen, ist (noch) nicht schlüssig geklärt. Jedenfalls haben verschiedene Richter darüber zu befinden, was abweichende Beurteilungen zumindest nicht ausschliesst.

2.6 Gleichzeitige Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsfähigkeit: Kann ein Maurer mit einer Fussverletzung nicht mehr auf Gerüsten herumklettern und schwere Zement- und Betonsäcke heben, ist er in dieser Eigenschaft vollständig arbeitsunfähig. Ist er aber gleichzeitig im Nebenamt auch Gemeinderat und kann er trotz der Fussverletzung weiterhin und uneingeschränkt an Sitzungen teilnehmen, ist er gleichzeitig als Gemeinderat vollständig arbeitsfähig. Die Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf den jeweils angesprochenen Beruf bzw. Aufgabenbereich. Selbst bei gleichartigen Tätigkeiten (z. B. zwei Anstellungen zu je 50%, beispielsweise als Maurer) kann zu unterschiedlichen Arbeitsunfähigkeiten führen: Wenn er als Maurer zu 50% arbeitsfähig ist, kann dies bedeuten, dass er für die Arbeitgeberin A vollständig arbeitsfähig ist, während er für die Arbeitgeberin B als vollständig arbeitsunfähig gilt.

2.7 Bedeutung eines ärztlichen Zeugnisses: In der Praxis geben Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für Teilzeitbeschäftigte nicht selten zu Missverständnissen Anlass: Wird eine Person, die eine 50%ige Erwerbstätigkeit ausübt, vom Arzt zu 50% arbeitsunfähig geschrieben, ist ohne ergänzende Erläuterungen – unklar, ob sie mit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50% ihrer Erwerbstätigkeit uneingeschränkt nachgehen kann oder ob sich die 50% Arbeitsunfähigkeit auf das 50%ige Arbeitspensum bezieht, also 50% von 50% = 25%. 50% Arbeitsunfähigkeit bedeutet somit nicht zwingend, dass die gesundheitlich angeschlagene Person bloss die Hälfte ihrer üblichen Arbeitszeit präsent sei kann. Eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit kann auch bedeuten, dass ihr eine vollzeitige Anwesenheit am Arbeitsplatz zumutbar ist, sie aber während dieser (üblichen) Arbeitszeit nicht in der Lage ist, eine volle Arbeitsleistung zu erbringen. Unter Umständen braucht sie mehr Pausen oder ist verlangsamt etc. Je präziser ein Arztzeugnis ausgestellt ist, um so unumstösslicher ist deren Aussagekraft. Ein entsprechender Bericht sollte sowohl Angaben über die zumutbare Präsenzzeiten als auch über die zumutbare Arbeitsleistung enthalten. Für Arbeitgeber und Versicherungen sind ausserdem ergänzende Erläuterungen, wie z. B. Heben und Tragen bis maximal 5 kg während maximal 4 Stunden pro Tag, keine Nachtschicht, keine Arbeit auf Gerüsten oder Leitern, Einsätze nur halbtags mit 50%iger Leistungsfähigkeit und vermehrten Pausen etc. dienlich. Klare und unzweideutige Berichte vermeiden unnötige Missverständnisse sowie arbeits- und versicherungsrechtliche Streitigkeiten.

2.8 Leistungen: Für Arbeitsunfähigkeiten richten die Sozialversicherer – sofern deren Leistungskatalog dies vorsieht – nach einer bestimmten oder vereinbarten Wartefrist ein Taggeld aus. Während das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) keine Mindesthöhe der Arbeitsunfähigkeit vorsieht, schreibt das Bundesgesetz über die Krankenversicherung eine Mindestarbeitsunfähigkeit von 50% vor. Bei der Invalidenversicherung wird ein Taggeld im Zusammenhang mit beruflichen Eingliederungsmassnahmen gewährt. Bei der Arbeitslosenkasse ist nicht die Arbeitsunfähigkeit für ein Taggeld massgebend, sondern die Vermittlungsfähigkeit in eine (leidens-)angepasste Erwerbstätigkeit. Im Haftpflichtrecht hat die geschädigte Person die Arbeitsunfähigkeit und deren wirtschaftlichen Auswirkungen zu beweisen und zu belegen. Der Leistungskatalog im Haftpflichtrecht hat sich durch die Rechtsprechung entwickelt.

 

3. Erwerbsunfähigkeit

3.1 Wirtschaftliche Auswirkungen der Arbeitsunfähigkeit: Die Erwerbsunfähigkeit hat nicht (mehr) prioritär den bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich im Auge, sondern vor allem die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Arbeitsunfähigkeit. Die Erwerbsunfähigkeit ist in aller Regel die Fortsetzung einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit. Verbleibt über längere Zeit im angestammten Beruf oder Aufgabenbereich eine Arbeitsunfähigkeit und besteht in absehbarer Zeit keine Aussicht dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit wesentlich, d. h. um mindestens 10 % verringert werden kann, ist die Erwerbsunfähigkeit zu prüfen. Wird der verunfallte Maurer mit der Fussverletzung voraussichtlich nie mehr gänzlich arbeitsfähig, werden die Einschränkungen in einer geeigneten und zumutbaren anderen Erwerbstätigkeit geprüft. Verdiente er vor der Gesundheitsschädigung bzw. -störung CHF 5’000.00 im Monat und bleibt er als Maurer voraussichtlich 50% arbeitsunfähig, sind die Auswirkungen seiner Verletzungsfolgen in einem leidensangepassten Beruf zu prüfen. Falls er zeichnerisch begabt ist und nach einer gewissen Einarbeitungszeit vollzeitig als Bauzeichner für einen Lohn von mindestens CHF 5’000.00 im Monat eingesetzt werden kann, ist er trotz der 50%igen Arbeitsunfähigkeit als Maurer nicht erwerbsunfähig. Unter Umständen kann er als Gemeinderat auch das Präsidium übernehmen und damit trotz den Einschränkungen im Fuss ein mindestens gleich hohes Einkommen wie als Maurer erzielen. Sollte er aus gesundheitlichen Gründen als Gemeindepräsident nur halbtags erwerbstätig sein, aber gleichwohl ein Monatseinkommen von CHF 5’000.00 erzielen, besteht ebenfalls keine Erwerbsunfähigkeit. Die Erwerbsunfähigkeit wird in diesem Sinne aus ökonomischer Sicht beurteilt.

3.2 Nach zumutbarer Behandlung: Die Erwerbsunfähigkeit wird nicht erst nach Abschluss der medizinischen Behandlung geprüft. Sobald die medizinischen Massnahmen keinen namhaften Erfolg, d. h. in absehbarer Zeit keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit um mindestens 10%, mehr zeigen, wird die Erwerbsunfähigkeit geprüft.

3.3 Nach Eingliederung: Wer in seiner Erwerbstätigkeit für längere Zeit (voraussichtlich mindestens sechs bis acht Monate und mehr) oder dauernd zu mindestens 20 % arbeitsunfähig bleibt, hat Anspruch auf berufliche Massnahmen durch die Invalidenversicherung. Die Leistungen der IV können in medizinischen Massnahmen (z. B. einer Versteifung des Fussgelenkes zur Vermeidung von Schmerzen), in Berufsberatung, Umschulung oder Arbeitsvermittlungen, Taggelder, Renten, Hilfsmittel, Assistenzbeiträge etc. bestehen. Wer einen Beruf erlernt hat und über ein Fähigkeitszeugnis verfügt, hat Anspruch auf eine gleichwertige Umschulung in einen anderen (leidensangepassten) Beruf. Diese kann in einer neuen Lehre oder Ausbildung bestehen. Wer keinen Beruf mit Fähigkeitszeugnis erlernt hat, besitzt Anspruch auf eine Einarbeitung oder Anlehre in eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit.

3.4 Ausgeglichener Arbeitsmarkt: Dieser Begriff hat eine theoretische Bedeutung und gilt ausschliesslich für die Sozialversicherungen. Er bedeutet, dass auf dem Arbeitsmarkt gleich viele Arbeitsstellen angeboten werden, wie geeignete Arbeitskräfte vorhanden sind. Zumindest theoretisch kann fast jede gesundheitlich angeschlagene Person optische Überwachungsaufgaben an einem Fliessband übernehmen, ausser sie ist komatös oder leidet an Konzentrationsstörungen und dgl. Für die meisten Erwerbstätigkeiten existieren sogenannte Anforderungsprofile (was macht die Person während eines Arbeitstages, wie lange mit welcher körperlichen [Gewichte heben, tragen etc.] oder geistigen Beanspruchung). Ein Mediziner, in der Regel ein unabhängiger Gutachter, der die Person nicht selbst behandelt hat, prüft anhand solcher Anforderungsprofile, ob und in welchem Umfange eine Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit besteht. Anhand einer solchen fachärztlichen Expertise werden sodann die wirtschaftlichen, d. h. lohnmässigen Auswirkungen beurteilt und festgelegt. Wer vollzeitig – liegend, sitzend, stehend oder abwechselnd – eine Überwachungsaufgabe übernehmen kann und bei Unregelmässigkeiten bloss auf einen roten Alarmknopf drücken muss und damit einen mindestens gleich hohen Lohn wie ohne die Gesundheitsschädigung bzw. -störung erzielen kann, ist nicht erwerbsunfähig. Einzige Bedingung ist, dass auf dem Arbeitsmarkt solche Arbeitsstellen tatsächlich existieren. Der Umstand, dass keine Stelle offen bzw. verfügbar ist, spielt sozialversicherungsrechtlich wegen des ausgeglichenen Arbeitsmarktes keine Rolle. Demgegenüber ist im Haftpflichtrecht der tatsächliche Arbeitsmarkt entscheidend. Ist also einer gesundheitlich angeschlagenen Person eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit zumutbar, steht ihr aber keine solche Arbeitsstelle zur Verfügung, hat der Haftpflichtige dafür Schadenersatz zu leisten. In der Praxis ist es daher möglich, dass eine geschädigte Person sozialversicherungsrechtlich nicht erwerbsunfähig ist, haftpflichtrechtlich aber sehr wohl. Hinzu kommt im Haftpflichtrecht ein wesentlicher Unterschied zum Sozialversicherungsrecht: Während der ausgeglichene Arbeitsmarkt – wie erwähnt – suggeriert, dass auf dem Arbeitsmarkt das Angebot und die Nachfrage nach Arbeitsstellen ausgeglichen ist, also jeder, der eine geeignete Arbeitsstelle sucht, eine solche auch findet und erhält, lässt das Sozialversicherungsrecht die Benachteiligungen von gesundheitlich angeschlagenen Personen ausser Acht. Im Wettbewerb, d. h. bei Bewerbungen und Vorstellungsrunden, besitzt ein Bewerber mit beispielsweise einer hässlichen Narbe im Gesicht oder einem hinkenden Gang gegenüber gesunden Mitbewerbern schlechtere Karten. Ein Arbeitgeber wird sich bei gleichwertigen Qualifikationen eher für den gesunden und unversehrten Kandidaten, als für eine offenkundig angeschlagene Person entscheiden. Genauso ist eine invalide Person auch benachteiligt, wenn ein Arbeitgeber gezwungen ist, Stellen abzubauen. Bei der Wahl, welchen Mitarbeiter er entlässt, wird unter anderem das Alter und vor allem auch die Gesundheit der Mitarbeiter bzw. das Leistungsvermögen ausschlaggebend sein. Das Obligationenrecht (OR) legt in Artikel 46 Abs. 1 folgendes fest: «Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Fortkommens». Mit «Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit» wird in der erwähnten Gesetzesbestimmung ebenfalls die wirtschaftlichen Auswirkungen, also die Erwerbsunfähigkeit verstanden. Im Unterschied zum Sozialversicherungsrecht hat eine geschädigte Person, sofern sie im Vergleich zu gesunden Arbeitskräften im wirtschaftlichen Fortkommen erschwert ist, Anspruch auf eine haftpflichtrechtliche Entschädigung. Bei der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens wird in der Regel auf die medizinisch-theoretische Invalidität abgestellt. Darunter versteht man die Einschränkungen einer Gesundheitsschädigung ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse. Wenn also ein Bundesrat die gleiche Gesundheitsschädigung wie ein Lehrling erleidet, ist die medizinisch-theoretische Invalidität bei beiden Personen gleich hoch. Im Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) existiert eine sogenannte Gliederskala, die festlegt, dass beispielsweise aus dem Verlust einer Hand ein Integritätsschaden von 40% resultiert. Der Integritätsschaden und die medizinisch-theoretische Invalidität sind identisch.

3.5 Methoden zur Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit: In der Praxis geht der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit in aller Regel eine medizinische Begutachtung voraus. Dabei wird u. a. die Kausalität (vgl. vorhergehende Ziffer 1b) und die funktionellen Einschränkungen in der bisherigen und in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit durch medizinische Sachverständige beurteilt. Nicht die Diagnosen sind entscheidend, sondern die durch die Gesundheitsschädigung bzw. Gesundheitsstörung verursachten funktionellen Einschränkungen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit. Anhand solcher Gutachten werden die wirtschaftlichen Auswirkungen der verbliebenen Einschränkungen, also die Erwerbsunfähigkeit ermittelt. Dies geschieht bei Erwerbstätigen meistens durch einen sogenannten Einkommensvergleich: Unter Valideneinkommen wird der Lohn verstanden, den die Person ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielen könnte. Das Invalideneinkommen stellt derjenige Lohn dar, dass eine Person mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen noch erzielten kann oder könnte. Der Erwerbsausfall entspricht der Differenz zwischen dem Validen- und dem Invalideneinkommen. Beläuft sich also das Valideneinkommen auf CHF 80’000.00/Jahr und das Invalideneinkommen auf CHF 60’000.00/Jahr, beträgt der Erwerbsausfall CHF 20’000.00. Ausgehend vom Valideneinkommen entspricht der Erwerbsausfall bzw. die Erwerbsunfähigkeit 25 % (20’000 * 100 / 80’000). Besitzt die gesundheitlich angeschlagene Person keine Anstellung, wird das Invalideneinkommen anhand statistischer Werte, z. B. der sogenannten Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS), ermittelt. Bei selbständig Erwerbenden oder Personen mit einem Aufgabenbereich (vgl. Ziffer 1d) wird zur Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit in der Regel ein sogenannter Betätigungsvergleich vorgenommen, d. h. welche Aufgaben würde die Person ohne Gesundheitsschädigung oder -störung verrichten und was kann sie heute mit der Gesundheitsschädigung oder -störung noch machen. Auch hierbei gilt die erwähnte Schadenminderungspflicht (vgl. vorhergehende Ziffer 2c). Bei im Haushalt tätigen Personen wird dabei die zumutbare Mitwirkung von Familienangehörigen berücksichtigt, d. h. beispielsweise die Umverteilung bzw. Umstrukturierung der Aufgaben. Im Haftpflichtrecht bleibt Letzteres ausser Acht, d. h. der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, dass die Einschränkungen durch die Familienmitglieder der geschädigten Person kompensiert werden. Ausnahmsweise wird im Sozialversicherungsrecht auch der sogenannte Prozentvergleich praktiziert, d. h. ein Vergleich angestellt, wie hoch ist das Leistungsvermögen einer gesunden Person im Vergleich zur gesundheitlich angeschlagenen Person.

3.6 Gesundheitliche Beeinträchtigungen: Hierzu gilt das unter Ziffer 1b Ausgeführte. Bei der Erwerbsunfähigkeit kommt häufig zusätzlich der Begriff «invaliditätsfremde Faktoren» ins Spiel. Fehlende oder mangelhafte Sprachkenntnisse oder fehlende Schulkenntnisse und dgl. werden häufig als invaliditätsfremde Faktoren bzw. Ursachen angerufen, d. h. die Gesundheitsschädigung sei nicht die (alleinige) Ursache für die Erwerbsunfähigkeit (vgl. dazu Kausalität bzw. Ziffer 1b). Bei der Erwerbsunfähigkeit werden indessen ausschliesslich gesundheitlich bedingte Ursachen berücksichtigt, d. h. invaliditätsfremde Faktoren bleiben aussen vor. Invaliditätsfremd kann beispielsweise auch ein ausgesprochen tiefes Einkommen vor der Gesundheitsschädigung bzw. -störung sein. Im Gegensatz zum Sozialversicherungsrecht besteht im Haftpflichtrecht eine differenziertere Betrachtungsweise: Verliert eine gesundheitlich angeschlagene Person durch ein Ereignis ihre Arbeitsstelle und kann sie wegen fehlender Sprachkenntnisse beruflich nicht mehr eingegliedert werden, ist der Schädiger so lange dafür verantwortlich, wie die betreffende Person ohne die Schädigung voraussichtlich ihre Anstellung hätte behalten können.  

3.7 Objektive Sicht: Die objektive Sicht meint die Beurteilungen von unabhängigen medizinischen Sachverständigen. Ein behandelnder Arzt kann nicht gleichzeitig auch Gutachter sein, weil er zum Patienten in einem Auftrags- und Abhängigkeitsverhältnis steht. Demgegenüber dürfen beratende Ärzte sowie versicherungsinterne Ärzte von Versicherungsgesellschaften (z. B. Kreisärzte) Gutachten erstellen. Bestehen indessen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit derer Beurteilungen, müssen ergänzende Abklärungen vorgenommen werden. Auch einem Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht. Natürlich wird von einem Gutachter auch die angesprochene Fachrichtung bzw. Fachausbildung gefordert: Ein Psychiater darf nicht über einen Beinbruch befinden. An den Beweiswert von Arztberichten stellt das Bundesgericht folgende Anforderungen (vgl. wiederholt bestätigter BGE 122 V 160):

  • für die streitigen Belange umfassend ist,
  • auf allseitigen Untersuchungen beruht,
  • die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
  • in Kenntnis der (vollständigen) Vorakten (Anamnese/Krankengeschichte) erfolgt,
  • in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet,
  • die Schlussfolgerungen begründet sind.

Während im Sozialversicherungsrecht die Verwaltung, also die Sozialversicherung eine medizinische Exploration hoheitlich anordnen kann und darf (vgl. Art. 44 ATSG), braucht es im Haftpflichtrecht ein gegenseitiges Einverständnis zwischen den Parteien, d. h. zwischen der geschädigten Person einerseits und dem Haftpflichtigen bzw. der Haftpflichtversicherung andererseits, über den Zeitpunkt der Begutachtung sowie die Gutachterstelle.

3.8 Nicht überwindbar: Durch Unfälle können sich beispielsweise Ängste entwickeln, d. h. eine gesundheitlich angeschlagene Person traut sich eine bestimmte Tätigkeit nicht mehr zu. Dies kann beispielsweise nach einem Raubüberfall auf einen Geldtransporter oder bei einem Piloten nach einer erfolgreichen Notlandung und dgl. auftreten. Hierbei haben psychiatrische Gutachter nach entsprechenden Untersuchungen anhand eines bestimmten Fragenkataloges zu beurteilen, ob die versicherte Person über die notwendigen Ressourcen und Anpassungsfähigkeiten (Resilienzen) verfügt, ihre Ängste selbst oder mittels entsprechender Therapien und Medikament zu überwinden. Das Bundesgericht hat mit dem Entscheid 141 V 281 die sogenannte Überwindbarkeitspraxis, d. h. die Vermutung, dass eine medizinisch nicht bildgebend nachweisbare Gesundheitsstörung (meist psychische Erkrankungen) in der Regel überwindbar ist, aufgegeben und das Konzept des strukturierten Beweisverfahrens eingeführt. Dadurch hat sich aber im Ergebnis wenig bis überhaupt nichts geändert. Die Rechtsprechung wird in der breiten Bevölkerung überwiegend als hart und ungerecht empfunden.

3.9 Leistungen: Ab einem bestimmten Ausmass der Erwerbsunfähigkeit wird im Sozialversicherungsrecht eine Invalidenrente fällig. In der Invalidenversicherung (IVG) und der beruflichen Vorsorge (BVG) entsteht der Anspruch nach einem Jahr mit einer mindestens 40%igen Erwerbsunfähigkeit. In der Unfallversicherung gemäss UVG entsteht der Anspruch nach dem Taggeld, sofern die Erwerbsunfähigkeit mindestens 10% beträgt. Analog wie bei der Arbeitsunfähigkeit hat im Haftpflichtrecht die geschädigte Person den Schaden, d. h. die Erwerbsunfähigkeit und deren wirtschaftlichen Auswirkungen zu beweisen und zu belegen. Eine Mindesterwerbsunfähigkeit ist dem Haftpflichtrecht fremd. Die geschädigte Person hat aber die Wahl, vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung eine Rente oder ein Kapital zu verlangen.

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