Weshalb schadensberechnung.ch?

Was kann unternommen werden, wenn ein Schadenfall eintritt?

Grundsätzlich ist es ratsam, sich bei einem Schadenfall umgehend Klarheit über die Sach- und Rechtslage zu verschaffen und rechtzeigt professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Gewisse verhängnisvolle Fristen beginnen bereits am Unfalltag zu laufen. Daher ist stets sofortiges Handeln angezeigt, unter Umständen auch zur Beweissicherung. Daher empfehlen wir Ihnen Folgendes: Achten Sie nach einem Unfall oder einer Krankheit vor allem auf Ihre Gesundheit und die Genesung, sorgen Sie sich um die beste und vorteilhafteste medizinische Versorgung und übergeben Sie die vielseitigen und komplexen rechtlichen Aufgaben und Pflichten einem Spezialisten oder lassen Sie sich wenigstens fachlich beraten.

 

 

Welche Optionen gibt es nach einem Schadenfall?  

1. Sie oder eine Person Ihres Vertrauens nehmen mit schadensberechnung.ch Kontakt auf und lassen sich (kostenlos) beraten. Anschliessend entscheiden Sie, ob Sie die anstehenden Arbeiten selbst übernehmen wollen oder wen Sie damit beauftragen wollen.

2. Sie erkundigen sich bei der kantonalen Opferhilfe und beantragen dort «erste Hilfe».

3. Sie mandatieren eine Anwältin oder einen Anwalt.

4. Sie wenden sich an Ihre Rechtschutzversicherung, sofern sie eine solche besitzen.

5. Sie gehen in die «kostenlose» Rechtsberatung oder recherchieren im Internet.

6. Sie warten, bis sie aufgefordert werden, etwas zu unternehmen, oder bis sich die Versicherung/en oder der Haftpflichtige melden.

Nachstehend werden die Unterschiede dieser Optionen sowie die Vor- und Nachteile kurz erläutert:

 

 

Worin unterscheiden sich die Optionen?

Suchen Sie nach einer (schwereren) Verletzung oder Krankheit rasch, d. h. innert einer Woche, um professionelle Beratung und Unterstützung. Schwer ist eine Gesundheitsschädigung nach einem Verkehrsunfall, bei Spitalaufenthalten und Arbeitsunfähigkeiten und Beeinträchtigungen von voraussichtlich länger als einem Monat. Bei jeder Option ist eine kritische Grundhaltung geboten: Was wird mir empfohlen, weshalb und mit welchem Ziel? Was läuft aktuell und was ist geplant? Ist dieses Vorgehen plausibel, erfolgsversprechend und zielführend? Werden meine Fragen jederzeit umfassend und vollständig befriedigend beantwortet, oder wird den Fragen ausgewichen? Alles, was Sie lückenlos überzeugt, dafür bestehen gute Chancen, dass damit auch die Gegenpartei oder ein Richter überzeugt werden kann.

1. schadensberechnung.ch: Unsere erste Beratung ist kompetent, umfassend und kostenlos. Sie kann telefonisch, per E-Mail oder anlässlich einer persönlichen Besprechung erfolgen. Damit sind keine Verbindlichkeiten oder Aufträge verbunden. Sie werden im Anschluss daran von uns nicht behelligt, d. h. Sie werden von Werbungen und dgl. in Ruhe gelassen. Ein Sprichwort besagt: «was nichts kostet, hat keinen Wert». Unsere Philosophie will diese irrige Auffassung mit Lügen strafen. Wenn wir nach einer Beratung einen Auftrag erhalten, freut es uns, andernfalls sind wir überzeugt, dass wir Ihnen mit den Empfehlungen den für Sie richtigen Weg weisen konnten. Durch eine Beratung erhalten Sie einen ersten Eindruck und können somit einschätzen, ob für Sie eine Zusammenarbeit sinnvoll und vorteilhaft ist. Bei einer Beauftragung nehmen wir Ihre Interessen wahr. Wir übernehmen je nach Vereinbarung alle Aufgaben und Pflichten oder bloss einen von Ihnen gewünschten Teil davon. Unabhängig davon, dass wir einen umfassenden Auftrag oder nur einen Teilauftrag vereinbaren, machen wir Sie rechtzeitig auf Handlungsbedürfnisse aufmerksam. Bei einem umfassenden Auftrag bereiten wir für Sie Schadenmeldungen und Leistungsbegehren vor, unternehmen Abklärungen – sofern erforderlich vor Ort – kontaktieren die involvierten Versicherungen und Behörden (Polizei, Staatsanwaltschaften, Steuerbehörden etc.) und stellen Verbindungen her, holen die notwendigen Akten ein, erstellen begründete und belegte Forderungen und verhandeln für Sie. Zu weit über 99 % der Personenschadenfälle können gütlich und einvernehmlich geregelt werden. Auf Ihren Wunsch konstituieren wir uns für Sie auch als Zivil- und/oder Privatkläger und übernehmen für Sie auch sozialversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren an die Versicherungsgerichte. Falls zivilrechtlich, d. h. gegen einen Haftpflichtigen oder eine Haftpflichtversicherung ein Prozess nötig werden solle, stellen wir auch Schlichtungsbegehren an das zuständige Friedensrichteramt und nehmen daran teil. Sollte sich zeigen, dass ausnahmsweise ein gerichtliches Verfahren unausweichlich ist, werden wir Ihnen hierfür geeignete Anwälte empfehlen. Die abschliessenden Entscheide, was gemacht und unterlassen werden soll, bleibt stets bei Ihnen. Von sämtlichen Korrespondenzen, welche wir versenden und bekommen, erhalten Sie jeweils umgehend Kopien. Ausserdem stehen wir periodisch oder bei Bedarf mit Ihnen in Kontakt und informieren Sie über die Entwicklungen und neu gewonnene Erkenntnisse. Wir begleiten Sie so lange, wie Sie unsere Unterstützung benötigen und wünschen. Für unsere Arbeit verrechnen wir Ihnen je nach Komplexitätsgrad einen Stundenansatz von maximal CHF 125.00. Die schadensberechnung.ch verlangt keine Kostenvorschüsse. In aller Regel werden auch keine Akontorechnungen gestellt, d. h. ihr Honorar wird erst bei Abschluss des Auftrages fällig. Falls die Gesundheitsschädigung durch einen Haftpflichtigen verursacht wurde, hat dessen Haftpflichtversicherung unseren Aufwand vollumfänglich oder teilweise zu übernehmen. Unser Einzugsgebiet ist die ganze Deutschschweiz, Österreich und Deutschland. Französische oder italienische Anfragen aus der Romandie, aus dem Tessin aus Frankreich oder Italien geben wir an unsere Partnergesellschaft «Xpert CDC» (vgl. www.xpertcdc.ch) weiter.

2. Opferhilfe: Jede Person, die in der Schweiz durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität (Gesundheit / Unversehrtheit) unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer) sowie deren Ehegatten, Kinder und Eltern sowie nahestehende Angehörige (Lebenspartnerin oder Lebenspartnern), haben Anspruch auf Unterstützung nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG). Die unentgeltliche Opferhilfe umfasst Soforthilfe, längerfristige Hilfe der Beratungsstellen, Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe durch Dritte (Pflege, Haushalthilfe, anwaltschaftliche Vertretungen etc.), Entschädigung (Kostenbeteiligungen der Krankenkasse etc.), Genugtuung (im Volksmund häufig fälschlicherweise Schmerzensgeld genannt) und Befreiungen von Verfahrenskosten. Die Hilfe und Unterstützung sind subsidiär, d. h. falls andere Versicherungen oder Einrichtungen für den Schaden aufzukommen haben, müssen Sie die Forderungen dort geltend machen. Bemerkenswert ist ausserdem, dass Genugtuungen nach OHG sowie Kostengutsprachen an Anwälte in aller Regel erheblich geringer sind, als Genugtuungen und Anwaltshonorare nach dem Zivilrecht gegenüber Haftpflichtigen. Bei hoher rechtlicher Komplexität beauftragen die Opferhilfestellen für Sie einen Anwalt. Der Weg über die kantonalen Opferhilfestellen ist vor allem dann angezeigt, wenn der Haftpflichtige/Täter nicht bekannt oder mittellos ist, d. h. selbst keine Haftpflichtversicherung besitzt oder ihr gegenüber als Folge der Straftat keinen Anspruch besitzt. Dies ist in der Regel bei Gewalttaten, wie fahrlässige (schwere) Körperverletzungen, Tötung und Mord der Fall.

Im Unterschied zu schadensberechnungen.ch kann die OHG-Behörde selbst Leistungen zusprechen. Bei einer Beratung durch die schadensberechnung.ch oder einer nachfolgenden Beauftragung der schadensberechnung.ch ziehen wir Ihre Ansprüche nach OHG mit ein und übernehmen die Auseinandersetzung mit allen leistungspflichtigen Parteien.

3. Anwältin oder Anwalt: Wahrscheinlich beschäftigt Sie in diesem Kontext die Frage brennend, ob Anwältinnen und Anwälte fachlich besser sind als schadensberechnung.ch. Diese Frage kann nicht generell mit einem «Ja» beantwortet werden. In meiner über 35-jährigen Erfahrung in der Schadenpraxis hatte ich in zahlreichen Schadenfällen überwiegend mit vielen guten und sehr gute Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen zu tun. Sie haben die Interessen der geschädigten Person mit grossem Enthusiasmus, Engagement, der notwenigen Kreativität und mit Augenmass vertreten und dabei Ihr eigenes Honorar nicht im Vordergrund gesehen. Und ja, dann gab es auch noch andere: Dazu nur ein beschämendes Beispiel vor vielen Jahren, als eine verunfallte Person, die an der Schlussverhandlung mit dem Anwalt teilnahm, sich bei mir für meine Grosszügigkeit und Nachgiebigkeit für eine Entschädigung von rund CHF 10’000.00 aufrichtig und herzlich bedankte, obwohl ihr Anwalt es unterliess, ihren Haushaltschaden von schätzungsweise CHF 100′ bis 200’000.00 geltend zu machen. Keine Versicherung, ausser die Haftpflicht des Anwaltes ist bei der gleichen Gesellschaft versichert, macht einen Anwalt auf Fristen oder vergessene Schadenspositionen aufmerksam. Wichtig und entscheidend ist, dass Sie einen Anwalt nicht im Telefonbuch suchen. Wie in der Medizin haben sich gewisse Anwälte auf einzelne Rechtsgebiete spezialisiert. Anwälte die alle Rechtsgebiete abdecken, also sowohl im Haftpflichtrecht, im Versicherungsrecht, im Scheidungsrecht, im Familienrecht, im Sachenrecht, im Strafrecht, im Verwaltungsrecht, im Steuerrecht im Erbrecht, im Wirtschaftsrecht, im internationalen Recht etc. bewandert sind, haben sicherlich ein sehr breites, dafür aber in Spezialfragen weniger tiefgreifendes Wissen. Erkundigen Sie sich deshalb bei Körperverletzungen und Gesundheitsstörungen im Internet nach spezialisierten Fachanwälten und Fachanwältinnen SAV für Haftpflicht- und Versicherungsrecht. Damit haben Sie die Gewähr, fachlich versiert vertreten zu werden.

Die Qualität der Dienstleistungen von schadensberechnungen.ch im Vergleich zu Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten halten wir für gleichwertig. Die Unterschiede liegen darin, dass die schadensberechnung.ch Sie einerseits vor Zivilgerichten nicht vertreten kann und andererseits in den Kosten. Das Honorar eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin ist mindestens doppelt so hoch wie dasjenige bei schadensberechnung.ch. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine zivilrechtliche Auseinandersetzung von den Gerichten beurteilt werden muss, ist sehr gering, wie erwähnt weit unter einem Prozent. Dabei sind stets auch die Prozess- und Kostenrisiken zu berücksichtigen. Ein Instanzenzug bis zum Bundesgericht nimmt nicht selten mehrere Jahre bis Jahrzehnte in Anspruch, ohne dass alsdann die Gewährt besteht, dass die Angelegenheit alsdann zu Ihrem Gunsten und endgültig erledigt ist. Das Ergebnis eines Urteils kann sein, dass das Bundesgericht die Streitsache nochmals an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung zurückweist und das belastende Verfahren nahezu wieder von vorne beginnt. Die Kosten hierfür belaufen sich gut und gerne auf mehrere zehntausend Franken. Hinzu kommt, dass bei Privatversicherungen, sobald ein Anwalt in Erscheinung tritt, die Fallbearbeitung häufig von einer Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter zu einem gesellschaftsinternen Anwalt oder zumindest zu einem Fachspezialisten übergeht. Das Verfahren wird dadurch nicht einfacher, im Gegenteil: Ein Anwalt hat mindestens eine Meinung, zwei Anwälte haben mehrere, d. h. sicher mehr als zwei Meinungen… Die schadensberechnung.ch ist stets bestrebt, das Verfahren einfach, klar und transparent zu halten und so dem idealen Kosten- und Nutzenverhältnis zu entsprechen.

4. Rechtschutzversicherungen: Einige Rechtschutzversicherungen übernehmen die Interessenvertretung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt selbst. Ihre Kontaktperson ist alsdann häufig eine junge Juristin oder ein junger Jurist ohne langjährige Erfahrung. Andere Rechtschutzversicherungen beauftragen sogleich eine externe Anwaltskanzlei, wobei der geschädigten Person vertraglich nicht immer ein Wahl- und Mitbestimmungsrecht zusteht. Sie haben also den Anwalt oder die Anwältin zu nehmen, welche Ihnen die Rechtschutzversicherung vorgibt. Anwaltswechsel sind sodann nicht oder nur in Ausnahmefällen und häufig nur mit Ihrer Kostenbeteiligung möglich. Vertraglich sind häufig «nur» Rechtsstreitigkeiten, d. h. Verfahren vor Gerichten versichert. Leistungsbegehren an die Unfall- und Invalidenversicherung sowie Abklärungen wie Haushaltabklärungen, sogenannte Versichertenbesuche etc. sind keine Rechtsstreitigkeiten. Die schadensberechnung.ch begleitet Sie auf Wunsch an Besprechungen mit Behörden und Versicherungen, den «vorbeugen ist besser (und vor allem günstiger) als heilen»: Wird ein Formular unwissentlich ungenau, ungeschickt oder unvollständig ausgefüllt und unterzeichnet, wird es für jede Rechtschutzversicherung und jeden Anwalt ausserordentlich schwierig, die Formulierungen umzudeuten und Versäumtes nachzuholen und richtig zu stellen. Letztlich zeigt auch die Erfahrung, dass zwischen den Rechtschutzversicherungen grosse Unterschiede in der Schadenregulierungspraxis bestehen. Bei einigen scheinen deren kleingedruckten Bedingungen viel wichtiger zu sein als Kundenorientierung, Grosszügigkeit und Entgegenkommen.   

5. «Kostenlose» Rechtsberatung / Internetrecherchen: Viele Rechtsberatungen sind nicht wirklich kostenlos. Häufig ist vor einer Beratung eine Gebühr von bspw. CHF 50.00 für die Organisation fällig. Aus den Erfahrungen heraus werden Rechtsberatungen meist viel zu spät aufgesucht, wenn bereits eine Pattsituation eingetreten ist. Auch hier gilt: vorbeugen ist besser als heilen» (vgl. hierzu Ausführungen in der vorhergehende Ziffer 4 – Rechtschutzversicherungen). Viele Rechtsberatungen und Selbsthilfe- und Opferhilfeorganisationen bieten eine qualitativ hochstehende Dienstleistung. Bei der Wahl ist jedoch Vorsicht empfohlen, denn nicht überall steht Ihr Wohl im Vordergrund. Gleiches gilt für Internetrecherchen. Es setzt voraus, dass auf vertrauenswürdige Daten- und Informationsquellen abgestellt wird. Für die Plausibilisierung sind grundlegendes Wissen und Erfahrungen erforderlich. Nicht überall, wo Qualität darauf steht und was Fachkompetenz vorgibt, ist solches auch tatsächlich zu finden. Gehen Sie kritisch mit – vielleicht sogar gutgemeinten – Ratschlägen und Empfehlungen um, denn ein Unglück kommt selten allein… Wer die nötigen Kompetenzen und Erfahrungen besitzt, kann jede ihrer Fragen erschöpfend und befriedigend beantworten. Verbleiben gewisse Zweifel, gilt es, von solchen Angeboten Abstand zu nehmen.

6. Zuwarten: Die meistens unvorteilhafteste Option ist das Zuwarten. Während Sozialversicherungen, sobald ihnen ein Ereignis gemeldet wird, von sich aus ihre Leistungspflicht abklären (Offizialmaxime), haben Haftpflichtige und Haftpflichtversicherungen nur unter bestimmten Voraussetzungen auf Schreiben zu reagieren. Selbst wenn eine Haftpflichtversicherung von einem Schadenereignis Kenntnis erhält und ihr bewusst ist, dass Ihnen Schadenersatzansprüche zustehen, hat sie keine Pflicht, auf Sie zuzugehen. Haftpflichtversicherungen können zuwarten, bis Sie den Schadenersatzanspruch tragfähig begründet und den Schaden rechtsgenüglich bewiesen und belegt haben. Vorher haben sie keine Veranlassung, aktiv zu werden. Geschädigte Personen können gleichzeitig auch Kunden der Haftpflichtversicherung sein, sind es in der Regel aber nicht. Die Kunden und Prämienzahler der Haftpflichtversicherungen sind primär die Schadenverursacher bzw. die Schadenverursacherinnen. Sodann versuchen einige Haftpflichtversicherungen, unmittelbar nach einem Schadenfall ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, wobei Ihre Interessen sehr selten vor die eigenen gestellt werden. Es werden Grosszügigkeit und Entgegenkommen vorgegeben und angeblich freiwillig («unpräjudiziell und unter Offenlassung der Rechtspflicht» etc.) vermeintlich hohe Zahlungen ausgerichtet, die sich fachlicher und kritischer Betrachtung als feindselige Berechnungen erweisen. Unterzeichnen Sie Vereinbarungen und dgl. nur, wenn Sie sich ganz sicher sind, dass Sie ihnen nicht zum Nachteil gereichen können. (Akonto-)Zahlungen werden häufig nur deshalb ausgerichtet, um Zeit zu gewinnen und drohende Schadenszinsen von 5% ab deren Fälligkeit zu minimieren. Daher ist Vorsicht und gesundes Misstrauen bei unangemeldeten Kontaktaufnahmen und Entschädigungsofferten durch Haftpflichtversicherungen geboten. Häufig publizierte Rankings von Versicherungsgesellschaften haben in Schadenfällen keine Bedeutung. Es gibt weder ausschliesslich gute noch ausschliesslich schlechte und verdächtige Versicherungsgesellschaften. Alle Gesellschaften beschäftigen sowohl Angestellte mit tendenziell geschädigtenfreundlichen wie auch geschädigtenfeindlichen Einstellungen. Von beiden Mitarbeitergruppen wird Loyalität zur Gesellschaft und den Aktionären bzw. den Gesellschaftern verlangt. So entscheidet schliesslich das Glück oder Pech, wer mit der Fallbearbeitung betraut wird und wer schliesslich Ihnen gegenübersteht; ein Hardliner oder ein Ihnen zugewandter Problemlöser.

Wir hoffen, Sie mit diesen Gedanken und Erläuterungen auf mögliche Risiken und Gefahren sensibilisiert zu haben. Wenn Sie mit XM (= «xunde» Menschenverstand) an die Sache herangehen und auf Ihre Gefühle hören, fahren Sie in der Regel gut. 

Für weitergehende Auskünfte stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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